taz
Ob Jack Wolfskin die Tatze der tageszeitung (taz) kopiert habe, ist eine von Kunden hin und wieder gestellte Frage. Dass dies nicht der Fall ist, liegt nicht nur daran, dass die Tatze von Jack Wolfskin und das Tatzensymbol der taz auf zwei eigenständige Entwürfe zurückgehen und für die Verwendung in zwei völlig unterschiedlichen Produktbereichen geschützt wurden.
- Im Falle der taz für die Zeitung und alles, was mit Presseberichterstattung zusammenhängt
- Im Falle von Jack Wolfskin für Waren und Dienstleistungen, die mit Outdoor-Produkten in Verbindung stehen.
Vielmehr lohnt sich ein genauerer Blick auf den Verlauf der damaligen Auseinandersetzung, um zu erkennen, dass es niemals in unserem Interesse lag, der taz das Tatzensymbol streitig zu machen oder ihrem Geschäft zu schaden. Es ging vielmehr allein um die Verteidigung der Rechte an unserer Tatze in unseren Produktsegmenten.
1. Vorgeschichte
Zwischen Jack Wolfskin und der taz gab es bezogen auf die Benutzung der jeweiligen Tatzensymbole ursprünglich weder Spannungen noch Meinungsverschiedenheiten. Beide Unternehmen haben das jeweilige Tatzensymbol für ihren jeweiligen Geschäftsbereich eingesetzt, Jack Wolfskin also im Bereich Bekleidung und Outdoor-Ausrüstung und die taz für ihre Tageszeitung sowie andere Medien.
Wir haben erstmals im Jahr 1982 die Tatze für die Produkte unseres Geschäftsbereichs (u. a. Bekleidung, Zelte) als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet, ohne dass dies erkennbar für die taz ein Problem dargestellt hätte. In den ersten Jahren gab es sogar eine kooperative Geschäftsbeziehung zwischen uns und der taz. Wie auch aus einer Werbung aus dem Jahr 1988 ersichtlich wird, hat die taz ursprünglich Produkte von Jack Wolfskin als Prämien für die Mitgliederwerbung bezogen.Erst später, nachdem Jack Wolfskin unter dem Tatzensymbol bereits mehr als zehn Jahre tätig war, hat die taz dann im Jahr 1994 beim Deutschen Patent- und Markenamt die beiden folgenden Tatzensymbole als Marke angemeldet.
Die Anmeldungen betrafen leider nicht nur Waren des taz-Geschäftsbereichs, welche unstreitig gewesen wären, sondern auch eine Vielzahl von Produkten, die in den Kernbereich unserer Produktpalette fielen und für die wir bereits zehn Jahre zuvor Markenschutz erhalten hatten. Nach Bekanntwerden der Markenanmeldungen der taz mussten wir also markenrechtlich reagieren und nahmen umgehend Gespräche mit der taz auf, um eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Die Gespräche verliefen jedoch leider ergebnislos.
2. Entscheidung des OLG Hamburg vom 19. Juni 2002
Nachdem die Verhandlungen wegen der Markenanmeldungen der taz gescheitert waren, erhob Jack Wolfskin am 19. Dezember 1995 zunächst vor dem Landgericht Berlin (Az. 97 O 284/95) Klage. Während des Klageverfahrens wurden dann erneut Vergleichsverhandlungen aufgenommen, die eine außergerichtliche Einigung zum Ziel hatten. Der Rechtsstreit ruhte daraufhin über mehrere Jahre. Nachdem sich dann immer noch keine einvernehmliche Lösung des Konflikts abzeichnete, kam es zur Fortführung der gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Landgericht Hamburg.
Am 2. August 1999 erhob Jack Wolfskin zur Klärung der Verhältnisse in Bezug auf die Markenanmeldungen aus dem Jahr 1994 Klage vor dem Landgericht Hamburg. Die Klage richtete sich gegen die Eintragung und Benutzung der Tatzensymbole durch die taz im Kerngeschäftsfeld von Jack Wolfskin, und zwar u.a. gegen die Eintragung für folgende Produkte:
„Taschen, Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts, Sweatshirts, Kopfbedeckungen“.
Mit Urteil vom 17. November 2000 gab das Landgericht Hamburg unserer Klage überwiegend statt. Gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg legten beide Parteien Berufung ein. Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte mit Urteil vom 19. Juni 2002 im Wesentlichen die Entscheidung des Landgerichts Hamburg. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg legte die taz Beschwerde beim Bundesgerichtshof wegen der Nichtzulassung der Revision ein. Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde der taz mit Beschluss vom 20. März 2003 zurück.
Die taz hatte sich im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung im Wesentlichen darauf berufen, über ältere Markenrechte für die betroffenen Waren zu verfügen und Inhaberin von Urheberrechten zu sein. Beiden Argumenten folgte das Oberlandesgericht nicht.
Zu etwaigen Markenrechten der taz für Taschen und Regenschirme führte das Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 19. Juni 2002 folgendes aus:
„Zu Unrecht beruft sich die Bekl. [taz] auf prioritätsältere Markenrechte an dem Tatzensymbol. Nach den Anmeldedaten ihrer Marken hat die Kl. [Jack Wolfskin] für alle im Antrag genannten Produkte (außer Spielen s. o.) Priorität spätestens bis 1986 erworben. Für davorliegende Zeiträume hat die Bekl. zwar eine Nutzung der unter Nr. 1a aa und bb des Klageantrags aufgeführten Tatzensymbole für Taschen und Regenschirme behauptet, dies jedoch gänzlich unsubstanziiert. Für den Erwerb eines Markenrechts durch Verkehrsgeltung, damals gem. § 25 WZG, reicht dieser Vortrag nicht aus. Eine möglicherweise später erworbene Verkehrsgeltung wirkt nicht zurück (Baumbach/Hefermehl, Warenzeichen, 12. Aufl., § 25 Rdnr. 45).“
Ebenso machte das Oberlandesgericht Hamburg deutlich, dass zugunsten der taz an der zweidimensionalen Abbildung eines Tatzenabdrucks keine Urheberrechte bestehen und führte hierzu aus:
„Ebenfalls zu Unrecht beruft sich die Bekl. [taz] auf ältere Urheberrechte an dem Tatzensymbol. Auch insoweit ist der Beurteilung des LG zu folgen. Die von der Bekl. verwendeten und als Marke angemeldeten Tatzensymbole sind zwar als Marke durchschnittlich kennzeichnungskräftig (s. o.), weisen aber für die Zuerkennung von Urheberrechtsschutz keine hinreichende Schöpfungshöhe auf (§ 2 Absatz II UrhG).“
Während des gesamten Gerichtsverfahrens in erster und zweiter Instanz gab es immer wieder Versuche, die aufgetretene Markenrechtskollision einvernehmlich zu regeln. Insbesondere unterbreitete Jack Wolfskin der taz bis zuletzt Angebote, die es der taz ermöglicht hätten, das Tatzensymbol mit dem Zusatz „taz“ auch im Kernbereich unserer Produktpalette und damit in dem Bereich, in dem Jack Wolfskin über deutlich ältere Markenrechte verfügt, zum Zwecke der Werbung für ihre eigene Druckereierzeugnisse weiter einzusetzen. Gleichwohl konnte eine einvernehmliche Regelung leider nicht erzielt werden.
Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. Juni 2002 war die taz auch dazu verpflichtet worden, Auskunft über den Umfang der Markenrechtsverletzungen zu erteilen. Nachdem die taz dieser Aufforderung nicht nachkam, waren wir gehalten, die Auskunftsverpflichtung gerichtlich durchzusetzen. Das Landgericht Hamburg hielt die taz daraufhin mit Beschluss vom 11. Februar 2003 zur Erteilung der Auskunft unter Androhung von Zwangsgeld an. Daraufhin erteilte die taz dann Auskunft. Von der Bezifferung und Durchsetzung des ebenfalls durch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg zugesprochenen Schadensersatzanspruchs sah Jack Wolfskin allerdings ab.
3. Widerspruch der taz gegen eine Tatzenmarke von Jack Wolfskin
Die taz legte im Mai 2007 gegen die Bildmarke DE 3940831 „Tatze“ von Jack Wolfskin mit dem Ziel der vollständigen Löschung Widerspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt ein. Mit Beschluss vom 23.10.2008 wies das Deutsche Patent- und Markenamt den Widerspruch der taz dann überwiegend zurück.
Seit dem Jahr 2008 gibt es zwischen Jack Wolfskin und der taz keine gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzungen mehr.